Verlustausgleich bei Wertpapieren in Österreich: So funktioniert er
Wie der automatische Verlustausgleich bei österreichischen Depots funktioniert, was er mit Kursgewinnen verrechnet und wann eine Steuererklärung für die Verlustverrechnung nötig ist.
Was Verlustausgleich bedeutet
Verlustausgleich bezeichnet die Verrechnung realisierter Kursverluste mit realisierten Kursgewinnen und bestimmten anderen Kapitalerträgen im selben Kalenderjahr. Dadurch wird nicht der gesamte Bruttogewinn versteuert, sondern nur der Saldo aus Gewinnen und Verlusten, wodurch die KESt-Belastung entsprechend sinkt. Grundlage für die generelle Besteuerung ist der KESt-Satz von 27,5 %, mehr dazu im Artikel Steuern auf ETFs in Österreich.
Automatischer Verlustausgleich innerhalb einer Bank
Führt eine österreichische depotführende Bank einen automatischen Verlustausgleich durch, was die meisten großen Institute anbieten, werden realisierte Verluste und Gewinne aus Wertpapiergeschäften innerhalb desselben Depots und Kalenderjahres automatisch gegengerechnet. Eine Steuererklärung ist dafür nicht notwendig, die Bank berücksichtigt das direkt bei der laufenden KESt-Berechnung.
Was verrechnet werden kann
| Kombination | Verrechnung möglich? |
|---|---|
| Kursverlust ETF A mit Kursgewinn ETF B (gleiches Depot, gleiches Jahr) | Ja, im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs |
| Kursverlust mit Ausschüttungen oder Dividenden (gleiches Depot) | Ja, in der Regel möglich |
| Kursverlust mit Zinserträgen aus Sparbüchern | Nein, unterschiedliche Ertragskategorien |
| Verlust in Depot A mit Gewinn in Depot B bei einer anderen Bank | Nicht automatisch, nur über die Steuererklärung |
Verlustausgleich über mehrere Banken hinweg
Wer Depots bei mehreren Banken führt, muss die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen unterschiedlichen Instituten selbst über die Einkommensteuererklärung beantragen. Dafür stellen Banken auf Anfrage eine Verlustausgleichsbescheinigung mit den relevanten Jahreswerten aus, die dann in der Steuererklärung angegeben wird.
Zeitliche Grenze: kein Verlustvortrag
Ein wichtiger Unterschied zu manchen anderen Steuersystemen: Ein nicht verrechneter Verlust aus einem Kalenderjahr lässt sich in Österreich bei der privaten Wertpapierveranlagung nicht automatisch in Folgejahre vortragen. Wird ein Verlust in einem Jahr nicht durch entsprechende Gewinne desselben Jahres ausgeglichen, verfällt der steuerliche Vorteil in der Regel ungenutzt. Das kann in bestimmten Fällen ein Argument dafür sein, die Realisierung von Gewinnen und Verlusten bewusst im selben Kalenderjahr zu bündeln. Eine solche Entscheidung sollte aber nie allein aus steuerlichen Gründen und ohne Blick auf die eigentliche Anlagestrategie getroffen werden.
Ein praktisches Beispiel
Eine Anlegerin verkauft im selben Jahr eine Position mit einem Kursverlust von 800 € und eine andere Position mit einem Kursgewinn von 1.200 €. Der automatische Verlustausgleich der Bank verrechnet beide Beträge, sodass nur der Saldo von 400 € der KESt in Höhe von 27,5 % unterliegt. Das entspricht einer Steuerlast von 110 € statt 330 € auf den vollen Gewinn.
Muss ich den automatischen Verlustausgleich beantragen?
Nein. Solange beide Positionen im selben Depot bei derselben Bank liegen, läuft die Verrechnung automatisch im Rahmen der laufenden KESt-Abrechnung. Anders sieht es aus, wenn im selben Jahr nur Verluste und keine Gewinne anfallen: Dann bleibt der Verlust in diesem Jahr steuerlich ungenutzt, weil ein Vortrag auf Folgejahre bei der privaten Wertpapierveranlagung im Regelfall nicht vorgesehen ist. Ein Verkauf sollte deshalb nie ausschließlich aus steuerlichen Erwägungen erfolgen.